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Allgemeine Ge­schäfts­be­ding­ungen / Angebots­grundlage

Leistungen, die im Angebot enthalten sind:

  • Einrichten und Räumen der Baustelle einschl. Liefern und Herstellen der Bohrsuspension
  • Herstellen der Pilotbohrung
  • Einziehen der Rohre einschl. aller erforderlichen Aufweitvorgänge
  • Erstellen der Bohrprotokolle

Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind:

  • Einholen aller erforderlichen Genehmigungen
  • Einholen der Bestandspläne und Erkundung aller Leitungen und Anlagen im Baustellenbereich
  • Verkehrsleiteinrichtungen

GRUNDSÄTZLICHES

Es werden folgende Bedingungen vorausgesetzt:

  1. Bohrhindernisfreiheit
  2. Keine Beeinflussung des magnetischen Ortungssystems durch magnetische Störfelder

Die Bindefrist des Angebotes beträgt drei Monate.

Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich ausgeführt sind, werden dem AN nicht geschuldet. Dieses gilt insbesondere für Nebenarbeiten jeder Art.

GRUNDLAGE unseres Angebotes sind die Bestimmungen der VOB, Teil B als Ganzes.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; sofort nach Rechnungserhalt

ABWEICHUNGEN von den aufgeführten Leistungsbe- dingungen bedürfen der Schriftform.

GEWÄHRLEISTUNGS- und Vertragserfüllungsbürgschaften werden über Bank- oder Versicherungsgesellschaften gestellt.

VERTRAGSGRUNDLAGEN

Die Arbeiten können nur nach gemeinsamer Terminabsprache ausgeführt werden.

Der AG sorgt für eine freie Baustellenzufahrt und Aufrechterhaltung eines befahrbaren Zustandes der benötigten Straßen, Wege und Plätze. Die Anfahrt zum Bohrpunkt muss für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 25 to gewährleistet sein. Flurschadenbeseitigung und Entschädigung für beanspruchte Arbeitsflächen erfolgen durch den AG.

Im Besonderen ist es die Aufgabe des AG für die Vollständigkeit der Fremdleitungspläne zu sorgen. Die Einweisung auf Fremdleitungen erfolgt durch eine befugte Person des AG. Kommt es während der Bohrarbeiten zu Schäden an Leitungen oder Kabeln, weil diese nicht bekannt gegeben oder die Lage falsch bezeichnet worden ist, haftet der AG für die daraus entstehenden Schäden. Das Unternehmen der DANKERS Bohrtechnik GmbH ist nicht verpflichtet mit den Bohrarbeiten zu beginnen, solange der AG nicht für eine Vorlage der erforderlichen Fremdleitungspläne gesorgt hat (Stillstand).

Stillstandzeiten, die nicht auf das Verschulden des AN zurückzuführen sind, werden gesondert berechnet. Einer vorherigen Anzeige durch den AN bedarf es nicht.

KENNZEICHNUNG ARBEITSTRASSE

Der AG hat zur Vermeidung von Schäden folgendes zu veranlassen/sicherzustellen:
Alle Fremdleitungen (Strom-, Postkabel-, Gas- und Wasserleitungen usw.) sind in der vorgesehenen Arbeitstrasse sichtbar freizulegen. Der AG stellt den AN von allen damit zusammenhängenden Pflichten ausdrücklich frei. Sofern bereits parallel zur vorgesehenen Arbeitstrasse Leitungen vorhanden sind, müssen diese auf die gesamte Länge, z.B. durch Farbauftragungen, kenntlich gemacht werden. Die Arbeitstrasse ist dem Personal des AN zur Kenntnis zu bringen und z.B. durch Einschlagen von Holzpflöcken, alle 10 bis 20 Meter, zu markieren.

BEAUFSICHTIGUNG DER ARBEITEN

Während der Bohrarbeiten ist der AG zur ständigen Anwesenheit und Überprüfung dergleichen verpflichtet. Die genaue Einhaltung der Trasse ist durch den AG zu kontrollieren und eventuell zu korrigieren. Die Einhaltung der Verlegetiefe einschließlich der ordnungsgemäßen Verlegung der Verlegegüter sind ständig durch den AG zu überwachen.

PREISE / PREISGÜLTIGKEIT

Alle genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der derzeitig gültigen MwSt. Maßgebend für die Höhe der Vergütung ist die tatsächliche Länge der Bohrung gemäß dem Bohrprotokoll des Auftragnehmers. Der Preis pro Meter gilt für die gesamte Bohrstrecke in den angebotenen Bodenklassen. Sollten sich andere Baugrundverhältnisse ergeben oder Hindernisse bekannt werden, als laut Bodengrundgutachten oder Vorerkundung zu erkennen war, müssen die daraus resultierenden Mehraufwendungen durch den AG vergütet werden. Liegt kein Baugrundbericht vor, trägt der AG das volle Baugrundrisiko.

ABBRUCH DER BAUMAßNAHME

Der AN ist bei Abbruch der Baumaßnahme aus Gründen, die nicht durch ihn zu vertreten sind, in keiner Weise (Vertragsstrafen oder Vermögensschäden etc.) haftbar. Er ist auch nicht verpflichtet, durch ein alternatives Verfahren die Arbeiten fertig zu stellen. Zur Abrechnung kommen dann nur die erbrachten Leistungen, sowie Baustelleneinrichtung und evtl. Fehlbohrungen (Eine Fehlbohrung ist eine vom gleichen Bohransatzpunkt, nach dreimaligem Versuch aufgegebene Bohrung, bei der ein Hindernis nicht umfahren werden konnte bzw. eine nicht angebotene Bodenklasse vorzufinden war.

EINTRITT EINES SCHADENSFALL

Sollte es während der Bohrarbeiten zu einem Schaden kommen, der nachweislich durch den AN verursacht wurde, wird dieser unverzüglich der Versicherung des AN gemeldet. Der AG ist nicht berechtigt, die Zahlung für die erbrachten Leistungen um die eventuellen Schadensersatzansprüche zu kürzen. Die Ansprüche sind umgehend beim AN schriftlich geltend zu machen.


Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist 21717 Fredenbeck

Stand: 12.09.2007